Am 31. Juli 2026 hat die 42. Zivilkammer des Landgerichts München I entschieden, dass Suno für das Training seiner Modelle, für die Speicherung der Werke im Modell und für das Angebot dieser Modelle eine Lizenz braucht. Az. 42 O 763/25. Streitgegenstand waren sechs Kompositionen aus dem GEMA-Repertoire, darunter „Atemlos durch die Nacht“, „Rasputin“ und „Daddy Cool“, bei „Mambo No. 5“ nur der Refrain. Die Liedtexte waren ausdrücklich nicht streitgegenständlich. Es ist die erste europäische Entscheidung zu generativer Musik-KI.
Erstritten hat sie keine Künstlerin und kein Label, sondern eine Verwertungsgesellschaft, die diesen Moment seit zweieinhalb Jahren vorbereitet. Genau das ist der Teil der Geschichte, der für Österreich zählt.
Was die Kammer verworfen hat
Suno hatte sich auf vier Linien zurückgezogen, und keine hat gehalten. Die Text-und-Data-Mining-Schranke des § 44b UrhG decke das Training, argumentierte das Unternehmen. Die Kammer sah das enger: Die Schranke erlaube die für die Analyse erforderlichen Vervielfältigungen, nicht aber die dauerhafte Übernahme der Werke in die Modellparameter. Eine solche Memorisierung sei eine Vervielfältigung nach § 16 UrhG. Verletzt ist nach dem Gericht bereits das Anbieten eines Modells, in dem die Werke memorisiert sind, und zwar das Recht der öffentlichen Wiedergabe nach § 15 Abs. 2 UrhG. Der erkennbare Output ist dabei nicht der Anknüpfungspunkt, sondern der Beweis.
Die Ähnlichkeit der erzeugten Stücke zu den Originalen sei Zufall, hatte Suno vorgetragen. Angesichts der Komplexität und Länge der Werke hielt die Kammer das für ausgeschlossen. Verantwortlich seien die Nutzer, die die Prompts eingeben, lautete die dritte Linie. Bei einfachen und ergebnisoffenen Eingaben unterbreche die Nutzerhandlung die Zurechnung nicht, entschied das Gericht: Architektur und Memorisierung liegen in der Sphäre des Anbieters.
Die vierte Linie war die interessanteste. Das Training habe in den USA stattgefunden, dort gelte Fair Use. Das Landgericht prüfte die US-amerikanische Doktrin daraufhin selbst und verneinte sie, mit ausdrücklicher Abgrenzung zu den Verfahren Bartz und Kadrey: Dort seien die Trainingsinhalte im Output nicht reproduziert worden, hier schon.
Warum die Tür überhaupt aufging
Bemerkenswert ist weniger das Ergebnis als der Weg dorthin. Seine Zuständigkeit stützte das Gericht auf § 131 Abs. 1 und 2 VGG. Die Norm trägt die Überschrift „Ausschließlicher Gerichtsstand“ und regelt dem Wortlaut nach die örtliche Zuständigkeit für Klagen von Verwertungsgesellschaften. Die Kammer hat sie doppelfunktional gelesen, also auch für die internationale Zuständigkeit, und aus Absatz 2 abgeleitet, dass eine Verwertungsgesellschaft alle Ansprüche gegen denselben Verletzer bei einem Gericht bündeln kann. Auf diesem Weg zog sie die in den USA begangenen Trainingshandlungen in dasselbe Verfahren. Das ist Auslegung, nicht Normwortlaut, und damit im Berufungsverfahren der erste Angriffspunkt.
Klagen kann in Deutschland trotzdem jeder Rechteinhaber. Gegen einen Beklagten aus einem Drittstaat verweist Art. 6 Abs. 1 der Brüssel-Ia-Verordnung auf nationales Recht, also auf den Gerichtsstand des § 32 ZPO; ein Indie-Label oder eine einzelne Urheberin kann Suno vor einem deutschen Gericht belangen. Nur eben begrenzt auf Verletzungshandlungen im Inland. Die Bündelung nach § 131 Abs. 2 VGG, mit der auch das Training in den USA mitentschieden wird, steht anderen Rechteinhabern nicht zur Verfügung.
Klagen kann jeder. Die Handlungen im Ausland mitentscheiden lassen kann nur eine Verwertungsgesellschaft.
Der Apparat hinter dem Urteil
Das Urteil ist nicht der Anfang einer Strategie, sondern deren vorläufiger Höhepunkt. Der belegbare Auftakt ist eine gemeinsam mit der französischen SACEM beauftragte KI-Studie vom 30. Januar 2024. Im September 2024 stellte die GEMA auf dem Reeperbahn Festival ein Lizenzmodell für generative KI vor, dessen Konditionen sie im Oktober veröffentlichte: eine Beteiligung von 30 Prozent an allen Netto-Einnahmen, die eine Anbieterin mit dem KI-System erwirtschaftet, dazu eine Mindestvergütung, die an der Menge des erzeugten Outputs anknüpft, und eine zweite Säule für die Folgenutzung KI-generierter Musik. Ein Satz daraus ist im Rückblick der wichtigste: „Die Lizenz ist unabhängig vom Ort des Trainings, da sie mit der Output-Generierung verknüpft ist.“ Am 5. November 2024 folgte eine KI-Charta mit zehn Prinzipien.
Acht Tage vor der Urteilsverkündung, am 23. Juli 2026, startete die GEMA PLAI, einen lizenzierten Trainingsdatensatz mit rund 178.000 Audiodateien zu etwa 57.000 Werken aus über 60 Genres, in dem Urheber- und Masterrechte aus einer Hand kommen. Das Repertoire stammt von mehreren Partnerverlagen, die Marke von der GEMA. Erst das Angebot, dann das Verbot. Das lässt sich so deuten: Wer nur untersagt, ohne eine legale Alternative anzubieten, verhandelt aus der schwächeren Position. Wer beides hat, definiert den Preis.
Was in Österreich an derselben Stelle steht
Die österreichische Rechtslage ist keine schlechtere, in einem Punkt sogar die günstigere. § 42h Abs. 6 UrhG setzt dieselbe Richtlinienvorgabe um wie § 44b in Deutschland, nämlich Art. 4 der DSM-Richtlinie, formuliert den Nutzungsvorbehalt aber großzügiger: Maschinenlesbarkeit ist dort nur ein Regelbeispiel dafür, dass ein Verbot „in angemessener Weise“ kenntlich gemacht wurde, während § 44b Abs. 3 des deutschen UrhG sie bei online zugänglichen Werken zur Wirksamkeitsvoraussetzung macht. Die austro mechana hat ihren Vorbehalt am 23. November 2023 erklärt, in einem Satz: „Die austro mechana untersagt die Vervielfältigung der Werke aus ihrem Repertoire zum Text- und Datamining für eigene Zwecke (§ 42h Abs. 6 UrhG).“
Dass eine Verwertungsgesellschaft dafür keine gesonderte Genehmigung braucht, weil das Widerspruchsrecht auf das Vervielfältigungsrecht zurückgeht, hat das Bundesverwaltungsgericht am 6. Dezember 2023 entschieden, Az. W271 2280327-1. Das war ein aufsichtsrechtliches Verfahren, kein Zivilstreit gegen einen KI-Anbieter. Ob der Vorbehalt gegenüber einem Anbieter durchgreift, hat in Österreich noch kein Gericht geprüft.
Was fehlt, ist alles, was daraus eine Einnahme macht. Zu KI-Training gibt es in Österreich kein Verfahren, keine Klage einer Verwertungsgesellschaft, keinen Tarif in der Tarifübersicht der AKM und kein Gegenstück zu PLAI. Die AKM sagt es in ihrer Aussendung vom 25. März 2026 selbst: Es gebe „derzeit keine Vergütung für die Verwendung ihrer Werke als Grundlage für das Training von KI“. Sie appelliert dort an die Bundesregierung, im Rahmen der Musikstrategie eine praxisorientierte Grundlage für Vergütungsansprüche zu schaffen, und nennt eine Zahl: „Nur 1,5% der AKM-Mitglieder haben 2025 mehr als 1.000€ an Vergütung für die Music On Demand-Nutzung ihrer Werke erhalten.“ Das Wort Mitglied ist dabei mit Vorsicht zu lesen, denn die AKM zählt einige hundert ordentliche Mitglieder, aber Zehntausende Bezugsberechtigte.
Im Jänner 2026 beteiligte sich die AKM am Luzerner Start-up nowon, ausdrücklich auch, um künstlich erzeugte Musik zuverlässig zu erkennen und Rückschlüsse auf die zugrunde liegenden Trainingsdaten zu ermöglichen. Erkennung ist die Voraussetzung einer Abrechnung. Sie ersetzt sie nicht.
Die Lücke reicht weiter als bis zur Verwertungsgesellschaft
Parallel läuft die zweite Baustelle, und sie ist unbesetzt. Die Marktüberwachungsbehörde und die notifizierende Behörde, die Art. 70 der KI-Verordnung verlangt, hat Österreich bis heute nicht benannt, obwohl die Frist am 2. August 2025 abgelaufen ist. Die KI-Servicestelle bei der RTR stellt in ihren eigenen FAQ fest, es gebe „derzeit noch keine nationale Umsetzung der Zuständigkeiten des AI Acts in Österreich“. Ein Entschließungsantrag der Grünen mit dem Titel „KI-Behörde endlich benennen“ liegt seit dem 15. Oktober 2025 vor, Az. 517/A(E), und wurde im Ausschuss für Wissenschaft, Forschung und Digitalisierung zweimal vertagt, am 26. November 2025 und am 3. Juni 2026. Beim ersten Mal mit dem Hinweis, das KI-Durchführungsgesetz gehe noch im Dezember in Begutachtung. Es ist bis heute nicht in Begutachtung.
Der Zusammenhang zum Urheberrecht ist mittelbar, aber real. Seit dem 2. August 2026 sind die Pflichten für Allzweck-KI-Modelle durchsetzbar, darunter jene aus Art. 53 Abs. 1 der KI-Verordnung: eine Strategie zur Einhaltung des Urheberrechts und eine öffentliche Zusammenfassung der Trainingsinhalte. Das ist der Weg, auf dem Rechteinhaber überhaupt erfahren, womit trainiert wurde. Ohne benannte Marktüberwachung fehlt in Österreich die Stelle, an die man sich damit wendet. Die für denselben Tag vorgesehene Hochrisiko-Stufe nach Anhang III ist dagegen gar nicht gekommen: Die Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026 hat sie auf den 2. Dezember 2027 verschoben.
Nach Berichten aus der mündlichen Urteilsbegründung hat die Münchner Kammer zudem angenommen, dass die Einhaltung der KI-Verordnung urheberrechtlich nicht entlastet: Sie ersetze das Urheberrecht nicht, sondern ergänze es. In den schriftlichen Gründen ist das bislang nicht überprüfbar. Es sind zwei Regelwerke, und Österreich ist bei einem davon noch nicht angetreten.
Zwei Uhren laufen
Die erste läuft in Wien. Seit November 2025 arbeitet das BMWKMS an der Musikstrategie Österreich 2026, der ersten überhaupt; die Veröffentlichung ist für Herbst 2026 angesetzt, bestätigt in der Anfragebeantwortung 4256/AB vom 27. März 2026. Künstliche Intelligenz ist dabei sehr wohl ein Thema. Die Prozessseite des Ministeriums nennt neben Ausbildung, Live-Veranstaltungen, Kreation, Medien und Vermarktung ausdrücklich ein sechstes Feld: „Streaming und künstlicher Intelligenz“.
Ein Themenfeld ist allerdings kein Rechtsinstrument. Was die AKM verlangt, ist keine Erwähnung, sondern eine Grundlage für einen Vergütungsanspruch, und die entsteht nicht in einem Workshop, sondern im Urheberrechtsgesetz. Justizministerin Anna Sporrer soll Unterstützung signalisiert haben, was allerdings nur als Wiedergabe durch den AKM-Präsidenten belegt ist, ohne Primärquelle aus dem Ressort. Seit Februar 2026 gibt es zum Stand des Prozesses keine öffentliche Meldung mehr.
Die zweite Uhr läuft in Brüssel, und sie zeigt eine andere Zeit an, als vielfach berichtet wird. Am 10. März 2026 hat das Europäische Parlament den Initiativbericht „Urheberrecht und generative künstliche Intelligenz“ angenommen, Az. A10-0019/2026, Berichterstatter Axel Voss, mit 460 zu 71 Stimmen bei 88 Enthaltungen. Der Bericht verlangt Transparenz über Trainingsdaten bis hin zu einer Liste aller verwendeten geschützten Werke und regt an, das EUIPO als Verwalter der Nutzungsvorbehalte einzusetzen.
Die vielzitierte Pauschalvergütung von fünf bis sieben Prozent des weltweiten Umsatzes steht dagegen nur in der Begründung des Berichterstatters, über die nicht abgestimmt wurde. Der beschlossene Text lehnt in Ziffer 21 ausdrücklich ab, KI-Anbietern gegen eine Pauschalzahlung eine globale Trainingslizenz zu erteilen. Verbindlich ist ohnehin nichts davon, ein Initiativbericht ist ein Auftrag an die Kommission und kein Gesetz. Eine österreichische Stellungnahme dazu ist nicht auffindbar.
Was ein Vorbehalt abdeckt und was nicht
Ein Detail lohnt die Genauigkeit, weil es die Lage kleiner Akteure unmittelbar betrifft. Der Vorbehalt der austro mechana gilt den Werken aus ihrem Repertoire, also Kompositionen und Texten. Für Tonaufnahmen gilt die Schranke ebenfalls: § 76 Abs. 6 UrhG erklärt § 42h auf das Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers für entsprechend anwendbar. Entsprechend heißt aber auch, dass den Vorbehalt dort nur erklären kann, wer dieses Recht hält, also das Label selbst oder eine für es wahrnehmende Verwertungsgesellschaft.
Ob die LSG einen solchen Vorbehalt erklärt hat, ließ sich für diesen Artikel nicht belegen; öffentlich auffindbar war keiner. Das ist ausdrücklich keine Feststellung, dass es keinen gibt. Die Frage steht in der Prüf-Liste und gehört an die betroffenen Stellen gerichtet, nicht in eine Behauptung.
Auf der Vertriebsseite hat sich zuletzt etwas bewegt, allerdings an anderer Stelle als vermutet. Believe und die Tochter TuneCore liefern seit dem Frühjahr 2026 keine Tracks mehr aus, die auf Modellen mit unlizenzierten Trainingsdaten erzeugt wurden; namentlich genannt wird Suno. Maßstab ist dabei nicht KI, sondern der Lizenzstatus des Modells, weshalb der Output von Udio und ElevenLabs, die mit Believe Lizenzverträge haben, weiter ausgeliefert wird. Believe-Chef Denis Ladegaillerie sagte dazu, Distributoren, die anders verfahren, bauten sich eine „litigation time bomb“. Das ist ein Filter am Upload und eine Lizenzstrategie, kein Rechtevorbehalt an den ausgelieferten Aufnahmen. Beides adressiert verschiedene Richtungen: die eine, was hereinkommt, die andere, was mit dem Bestand geschieht.
Das Fenster
Aus dem Urteil folgt für österreichische Rechteinhaber unmittelbar wenig. Es ist ein Titel über sechs Werke zwischen zwei Parteien, es ist nicht rechtskräftig, und es wirkt als Präzedenz, nicht als Anspruch. Materiell steht eine österreichische Urheberin in Deutschland dabei nicht schlechter da als eine deutsche: Für Verletzungshandlungen in Deutschland gilt nach dem Schutzlandprinzip deutsches Recht, und die GEMA nimmt österreichisches Repertoire dort über Gegenseitigkeitsverträge wahr. Was in Österreich fehlt, ist also nicht die Rechtsposition, sondern der Apparat, der sie in Geld übersetzt.
Man kann das für vertretbar halten. Ein Tonträgermarkt, der 2025 auf 270,4 Millionen Euro kam, muss nicht jedes Verfahren selbst führen, das anderswo geführt wird. Nur hat diese Arbeitsteilung einen Preis, und er wird nicht im Gerichtssaal fällig, sondern am Verhandlungstisch. Lizenzmodelle, Tarifhöhen und Verteilungsschlüssel entstehen dort, wo jemand einen Fall, ein Produkt und eine Zahl vorlegen kann.
Der einzige laufende Prozess mit einem Andockpunkt ist die Musikstrategie, und sie erscheint in wenigen Wochen. Was hineingehört, ist weniger ein Themenfeld, das es schon gibt, als drei konkrete Dinge: eine Grundlage für einen Vergütungsanspruch bei Trainingsnutzung, eine benannte Behörde, die die Transparenzpflichten der KI-Verordnung durchsetzbar macht, und Klarheit darüber, wer den Nutzungsvorbehalt für welche Rechteschicht erklärt, insbesondere für die Aufnahmen.
Fünf Tage nach dem Urteil hat sich in Österreich dazu öffentlich niemand geäußert, weder die AKM noch die IFPI Austria noch die zuständigen Ressorts. Das Urteil hat gezeigt, was ein Nutzungsvorbehalt wert ist, sobald jemand ihn durchsetzt. Bis dahin gilt der unangenehmere Teil desselben Befundes: Ein Recht, das niemand geltend macht, sieht von außen aus wie ein Recht, das es nicht gibt.